LIP V1 2010.04.02
Präambel:
Das Ziel dieser Lizenz besteht darin, die Weiterverwendungsbedingungen für eine kostenlos weiterverwendbare öffentliche Information zu präzisieren.
Unter anderem stellt die Lizenz die Weiterverwertungsrechte des Lizenznehmers im Hinblick einer kommerziellen oder nicht kommerziellen Weiterverwendung klar.
Die von der Lizenz zugestandenen Nutzungsrechte erteilen dem Lizenznehmer keinerlei Eigentumsrechte auf die öffentlichen Informationen.
Diese Lizenz unterstützt somit die Weiterverwendung der öffentlichen Informationen im Rahmen der Entwicklung der Informationgesellschaft.
Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/98/EG vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors können „Öffentliche Stellen [...] die Weiterverwendung von Dokumenten ohne Bedingungen gestatten oder aber die Bedingungen gegebenenfalls in einer Lizenz festlegen, in der wesentliche Fragen geregelt werden. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen“.
Seit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung n°2005-650 des französischen Informationsfreiheits- und Weiterverwendungsgesetzes n°78-753 vom 17. Juli 1978 (franz. IFWG), vom 6. Juni 2005, sind die öffentlichen Informationen prinzipiell frei weiterverwendbar.
Die Weiterverwendung der öffentlichen Informationen ist somit ein Recht für jede natürliche oder juristische Person im Hinblick auf eine Handelstätigkeit oder nicht.
Gemäß Artikel 10 des franz. IFWG, sind „die Informationen, die in Dokumenten aufgeführt, ausgearbeitet oder von den Verwaltungen verwahrt werden, die Informationen, die im Artikel 1 erwähnt werden, und dies unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Diese Informationen können von jeder Person zu anderen Zwecken benutzt werden, als die, für die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben für die, die Dokumente ausgearbeitet oder verwahrt worden sind“.
Das Ziel dieser Lizenz besteht darin, die Rechtsqualifikation „Öffentliche Information“ im Sinne des franz. IWG zu bestätigen.
Diese Lizenz gilt ausschließlich für „Öffentliche Informationen“, das heißt Informationen, die in den Verwaltungsdokumenten aufgeführt oder ausgearbeitet worden sind; oder vom Staat, den Gebietskörperschaften und den öffentlichen Stellen verwahrt worden sind oder vorhanden sind.
Gemäß Artikel 10 des franz. IFWG, sind keine „Öffentlichen Informationen“:
- die Informationen in Dokumenten, für die, kraft des franz. IFWG oder der anderen gesetzgebenden Verfügungen kein Zugangsrecht besteht. Jedoch, wenn diese selben Dokumente Gegenstand einer öffentlichen Verbreitung sind, sind die Informationen, die sie enthalten, weiterverwendbar;
- die Informationen, die an einer kommerziellen und industriellen Mission am öffentlichem Dienst teilnehmen und deren Erstellung in dem Sinne nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stellen fällt;
- die Informationen, die von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden, mit Ausnahme einer durch diese dritte Person ausgedrückten Weiterverwendungsvereinbarung.
Die Lizenz bestätigt die Rechtsqualifikation „Öffentliche Information“ der im Dokument eingeschlossenen Daten, die unter dieser Lizenz weiterverwendet werden. Sie garantiert das der Lizenzgeber über die Gesamtheit der Rechte verfügt und gegebenenfalls, auch, auf die Urheberrechte des Dokumentes, das die öffentlichen verbreiteten Informationen unter dieser Lizenz einschließt.
Die Lizenz präzisiert die rechtlichen Weiterverwendungsbedingungen für diese öffentlichen Informationen gemäß Artikel 12 des franz. IFWG, der vorschreibt, dass die Daten „nicht beeinträchtigt werden, der Sinngehalt nicht verändert wird und der Ursprung sowie das Datum der letzten Aktualisierung erwähnt werden“. Die Lizenz bestimmt außerdem die Rechte und die Verpflichtungen des Lizenznehmers für die unter der anwesenden Lizenz verbreiteten öffentlichen Informationen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die öffentlichen Informationen des Lizenzgebers im strikten Respekt der geltenden Vorschriften zu benutzen.
1. Ursprung/Quelle und Bereitstellungsdatum
Im Rahmen der Weiterverwendung der öffentlichen Informationen verpflichtet sich der Lizenznehmer, die Quelle, sowie das Datum der letzten Aktualisierung der Informationen anzugeben, ohne dass diese Angaben wie eine vom Lizenzgeber gegebene Garantie interpretiert werden können.
1.1 Ursprung/Quelle
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Quelle, und gegebenenfalls, als Recht auf die Urheberschaft, die Namen der Verwaltungsbeamten, Autoren der Informationen die von Urheberrechten erfasst werden, anzugeben. Wenn diese Namensnennungen existieren, erscheinen sie im Index des Dokumentes, das die öffentlichen Informationen einschließt oder im Medienträger, ab dem das Dokument ausgeliefert worden ist.
1.2 Bereitstellungsdatum
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Datum der letzten Aktualisierung der öffentlichen Informationen am Tag der Weiterverwendung anzugeben.
2. Exklusivität/Ausschließlichkeit
Die Lizenz gewährt dem Lizenznehmer ein persönliches und nicht ausschließliches Recht auf die Weiterverwendung der öffentlichen Informationen.
3. Dauer/Anwendungsgebiet
Der Lizenznehmer ist gestattet, die öffentlichen Informationen bis zum 31. Dezember des Vertragsjahres mit automatischer Verlängerung jeden 1. Januar und für die ganze Welt zu nutzen.
4. Weiterverwendung mit Vertrieb- und Handelsgebrauch
Die Weiterverwendung ist kostenlos und die öffentlichen Informationen werden gebührenfrei zur Verfügung gestellt.
Der Lizenzgeber verlangt von dem Lizenznehmer keine Vergütung, und dies einschließlich der eventuellen Handelsunternehmen der wiederbenutzten öffentlichen Informationen, die nach neuen Verarbeitungen in einem Produkt oder einem neuen Dienst an Dritte vermarktet werden.
Die kommerzielle oder nicht kommerzielle Weiterverwendung kann nur vom Lizenznehmer ausgeführt werden. Er kann nicht als Zwischenhändler handeln oder die öffentlichen Informationen im Originalzustand an Dritte vermarkten.
5. Vervielfältigung/Reproduktion/Wiedergabe
Dem Lizenznehmer ist es gestattet, die weiterverwendeten öffentlichen Informationen auf allen bestehenden und zu diesem Tag noch unbekannten Trägerformaten, Speichermedien und Vertriebsformen zu reproduzieren.
6. Änderung/Modifikation
Dem Lizenznehmer ist es gestattet, die weiterbenutzten öffentlichen Informationen vorbehaltlich des Respektes ihrer Vollständigkeit zu ändern. Diese Änderungen betreffen die Kopien der vom Lizenznehmer weiterbenutzten öffentlichen Informationen, die unter seinem Namenszug/seiner Signatur verbreitet werden.
6.1 Beeinträchtigungen der Informationen
Der Lizenznehmer achtet besonders darauf, dass durch die Weiterverwendungen nicht der Inhalt der Informationen geändert wird. Die Änderung der Informationen ist ausdrücklich gestattet, um ihre dokumentarische, technische oder editorische Bereicherung zu erlauben. Sie zielt besonders darauf, Méta-Daten zu informieren und die weiterbenutzten öffentlichen Informationen mit anderen Informationen interoperierbar zu machen oder zu aktualisieren.
6.2 Änderung des Sinngehalts
Der Lizenznehmer achtet besonders darauf, dass der Sinngehalt durch die Weiterverwendungen nicht entstellt wird. Das Einfügen von Kommentaren muss vom Inhalt des Lizenzgebers klar unterschieden werden. Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, Einschnitte vorzunehmen, die den Sinngehalt der weiterbenutzten öffentlichen Informationen ändern.
7. Diffusion/Verbreitung
Wenn die wiederbenutzten öffentlichen Informationen Gegenstand neuer Verarbeitungen gewesen sind und in einem Produkt oder neuen Dienst eingeschlossen sind, ist es dem Lizenznehmer gestattet, auf diesen weiterbenutzten öffentlichen Informationen kommerzielle und nicht kommerzielle Unterlizenzen zuzugestehen.
Die vollständige, kostenlose und mehrwertlose Verbreitung der wiederbenutzten öffentlichen Informationen an Dritte ist nicht gestattet, es sei denn, dass diese Verbreitung unter der anwesenden Lizenz ausgeführt wurde oder vom Lizenzgeber ausdrücklich gestattet worden ist.
8. Auflösung
Jede Verletzung der Verpflichtungen aus dieser Lizenz beendet automatisch die Nutzungsrechte des Zuwiderhandelnden. Jeder Verstoß gegen die Lizenzbedingungen hat somit ihre automatische rechtswirksame Auflösung zur Folge.
Jedoch bewahrt die Lizenz ihre Wirkungen auf die natürlichen Personen oder die Rechtspersonen, die im Auftrag des Lizenznehmers nach den Bedingungen der Artikel 6 und 7, die öffentlichen weiterverwerteten Informationen empfangen haben.
Diese Lizenz gilt nach dem anwendbaren Recht während der ganzen Weiterverwendungsdauer der öffentlichen Informationen.
Der Lizenzgeber behält sich jederzeit das Recht vor, die Weiterverwendung der öffentlichen Informationen unterschiedlichen vertraglichen Bedingungen zu unterwerfen, oder mit der Verbreitung aufzuhören; wobei das Zurückgreifen auf dieses Recht nicht dazu führen soll, dem Lizenznehmer die Auswirkungen dieser Lizenz zu entziehen.
9. Verantwortlichkeit
Der Lizenzgeber garantiert, dass er über die Gesamtheit der in der anwesenden Lizenz zugestandenen Rechte verfügt.
Der Lizenzgeber kann nicht für falsche, fehlende oder unregelmäßige Informationen verantwortlich gemacht werden.
Er kann nicht für die vorläufige Unverfügbarkeit der Informationen verantwortlich gemacht werden wenn diese Unverfügbarkeit einem Fall von höherer Gewalt zu verdanken ist oder auf eine dritte Person zurückzuführen ist.
Er kann nicht für die Art und Weise wie die weiterbenutzten öffentlichen Informationen an dritte Personen weitergegeben worden sind oder vom Lizenznehmer, in der Kombination mit anderen Informationen weiterbenutzt worden sind, verantwortlich gemacht werden.
Der Lizenznehmer trägt für seine Benutzung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Weiterverwendungen das alleinige und gesamte Risiko und ist somit allein für die finanziellen Folgen im Falle einer Berufung Dritter gegen den Lizenzgeber, für die vom Lizenznehmer realisierten Weiterverwendungen verantwortlich.
10. Strafmaßnahmen
Jede Person, die öffentliche Informationen in der Verletzung der Verfügungen des franz. IFWG weiterbenutzt, muss mit der vom Artikel 18 dieses Gesetzes festgelegten Geldstrafe rechnen.
11. Rechtsanwendung/Rechtsstreit
Im Falle eines Rechtsstreites, der aus der Deutung oder aus der Erfüllung der Lizenz hervorgegangen ist, verpflichten sich die Parteien, eine gütliche Lösung zu suchen. Wenn eine solche Lösung innerhalb von 90 Tagen ab der Bekanntgabe von einer der Parteien an die andere des Auftauchens des Rechtsstreites nicht führen kann, wird der Rechtsstreit den zuständigen Gerichten von Paris unterworfen, die nach französischen Recht entscheiden. Auf alle Streitfragen aus dieser Lizenz ist das Französische Recht anzuwenden.
Anwendbare Texte:
- > Französische Informationsfreiheits- und Weiterverwendungsgesetze n°78-753 vom 17. Juli 1978
- > EU-Richtlinie 2003 / 98 / CE vom 17. November 2003
- > Verordnung n°2005-650 vom 6. Juni 2005
- > Dekret n°2005-1755 vom 30. Dezember 2005
- > Rundenschreiben des Premier Ministre n°5156 / SG vom 29. Mai 2006
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